Andere Reifengröße eintragen lassen: wann nötig, wie es läuft, was es kostet
Nicht jede neue Größe muss eingetragen werden, und nicht jede passende Größe ist erlaubt. So klären Sie, was Ihr Auto braucht, bevor Sie Reifen kaufen.
Von Merle Hansen, aktualisiert am 30. Oktober 2026

Ein Ford Focus Turnier, Baujahr 2016, 91.000 km. Der Besitzer hatte für 420 Euro einen gebrauchten Radsatz gekauft, 225/45 R17 auf Alufelgen. Im Schein stand 205/55 R16, im CoC-Papier standen weitere Kombinationen, aber nicht diese. Beim Anprobieren in Hemelingen drehte Ole Brinkmann das Lenkrad voll ein: Der Reifen lief vorn links an der Radlaufkante vorbei, mit wenigen Millimetern Luft. Er riet zur Abnahme, statt aufs Beste zu hoffen.
Die Felgen hatten zwar eine ABE, aber mit der Auflage, die Freigängigkeit bestätigen zu lassen. Am Dienstag nahm ein Prüfer den Wagen ab, am Donnerstag trug die Zulassungsstelle die Größe ein. Die Gebühren lagen zusammen unter 100 Euro.
Die Frage „Muss ich das eintragen lassen?“ hat eine kurze und eine lange Antwort. Die kurze lautet: nur, wenn die Größe nirgends in Ihren Papieren steht. Die lange beginnt mit dem Wort „Betriebserlaubnis“, und die erlischt schneller, als viele denken.
Wann Sie nichts eintragen müssen
Vier Fälle brauchen keinen Besuch bei der Prüfstelle. Der erste ist der einfachste: Die Größe steht in der Zulassungsbescheinigung, Feld 15.1 und 15.2. Der zweite ist fast so einfach: Sie steht im CoC-Papier, unter Rubrik 35 oder den Anmerkungen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung hält ausdrücklich fest, dass andere als die in den Feldern 15.1 bis 15.3 angegebenen Bereifungen im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigung angebracht werden dürfen, ein zusätzliches Gutachten ist dafür nicht nötig. Wo diese Angaben stehen, zeigt die Seite zur Reifengröße im Fahrzeugschein.
Der dritte Fall ist die Herstellerfreigabe: Viele Fahrzeughersteller bestätigen auf Anfrage, dass eine bestimmte Größe für Ihr Modell freigegeben ist. Prüfstellen erkennen so etwas häufig an. Verbindlich ist das nicht, fragen Sie vorher nach.
Der vierte Fall sind Felgen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die Ihre Reifengröße für Ihren Fahrzeugtyp nennt. Dann genügt es, eine Kopie der ABE mitzuführen und alle Auflagen einzuhalten. Auch bei einer Größe aus dem CoC-Papier lohnt sich eine Kopie im Handschuhfach, denn bei einer Kontrolle steht im Schein nur die eine Größe, und der Beamte hat das CoC nicht vor Augen. Enthält die ABE eine Auflage wie „Abnahme erforderlich“, führt an der Prüfstelle kein Weg vorbei, und wer sie ignoriert, verliert die Betriebserlaubnis trotz gültiger ABE.
Wann die Betriebserlaubnis erlischt
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bei Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, die genehmigte Fahrzeugart sich ändert oder das Abgas- oder Geräuschverhalten schlechter wird. Eine Reifengröße, die nicht freigegeben ist, kann bei Platzmangel im Radlauf, falschem Lastindex oder zu großer Tachoabweichung genau das auslösen. Wer dann weiterfährt, darf nach § 19 Abs. 5 StVZO nur noch Fahrten machen, die mit der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis zu tun haben, etwa die Fahrt zur Prüfstelle.
Der Bußgeldkatalog sieht für das Fahren trotz erloschener Betriebserlaubnis bei wesentlich beeinträchtigter Verkehrssicherheit 90 Euro und einen Punkt vor (lfd. Nr. 214a). Unangenehmer ist oft der Folgeärger: Bei der Hauptuntersuchung fällt eine nicht eingetragene Größe auf, und im Schadenfall fragt der Versicherer nach den Papieren. Dazu weiter unten.
Der Weg zur Eintragung in fünf Schritten
Die Reihenfolge entscheidet über Zeit und Geld. Wer zuerst kauft und dann fragt, zahlt oft zweimal.
- Größe prüfen: Umfang mit dem Reifenrechner gegen das Original rechnen, Lastindex und Geschwindigkeitsindex gegen die Papiere halten.
- Unterlagen sammeln: Zulassungsbescheinigung, CoC-Papier, Herstellerfreigabe oder Gutachten, ABE der Felgen, Fahrzeug mit montierten Rädern.
- Termin bei der Prüfstelle: TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS, Sachverständige und Prüfingenieure nehmen die Änderung ab.
- Abnahme: Sichtprüfung am Auto, Freigängigkeit bei Volleinschlag, Tacho, Indizes. Das Ergebnis ist eine Bestätigung, die Sie behalten.
- Eintrag bei der Zulassungsstelle: Die Zulassungsstelle überträgt die Angaben in die Zulassungsbescheinigung. Danach müssen Sie die Unterlagen nicht mehr mitführen.
Dass der Eintrag Ihnen das Mitführen erspart, regelt § 19 Abs. 4 StVZO: Enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I den Eintrag samt Auflagen, entfällt die Pflicht, Kopien der Genehmigung dabeizuhaben. Greift § 19 Abs. 3 nicht, bleibt der Weg über § 21 StVZO: Ein amtlich anerkannter Sachverständiger begutachtet das Fahrzeug, die Behörde überträgt die Angaben in die Papiere. Das ist die Einzelabnahme, und sie ist aufwendiger als die Änderungsabnahme mit ABE.
Ein Wort zum Teilegutachten, das viele noch aus der Tuning-Szene kennen: Seit dem 20. Juni 2025 stellen Technische Dienste es nicht mehr aus, das Kraftfahrt-Bundesamt ersetzt es durch die Teiletypgenehmigung. Bereits ausgestellte Teilegutachten bleiben bis zum 20. Juni 2028 nutzbar, danach nur noch für Einzelabnahmen nach § 21 StVZO. Für schon verbaute Teile behalten sie ihre Gültigkeit. Wer heute neue Felgen oder Reifen kauft, achtet deshalb auf eine ABE oder Teiletypgenehmigung.
Kosten 2026: was Abnahme und Eintrag kosten
Die Preise streuen je nach Prüforganisation, Bundesland und Aufwand. Die Spannen in der Tabelle stammen aus Preisübersichten und Ratgebern für 2026 und sind auf runde Werte gebracht.
| Posten | Spanne 2026 | Wann fällig |
|---|---|---|
| Änderungsabnahme bei der Prüfstelle | rund 35 bis 130 Euro | Größe mit ABE oder Gutachten, Abnahme vorgeschrieben |
| Eintrag bei der Zulassungsstelle | rund 10 bis 30 Euro | nach bestandener Abnahme |
| Eintrag mehrerer Änderungen in einem Vorgang | rund 30 bis 50 Euro | beim Eintrag |
| Einzelabnahme nach § 21 StVZO | rund 120 bis 250 Euro | Größe ohne Beleg, erloschene Betriebserlaubnis |
| Einzelabnahme mit zusätzlichem Gutachten | ab 300 Euro | aufwendigere Umbauten |
Rechnerisch landen Sie mit Abnahme und Eintrag bei rund 45 bis 160 Euro. Der Focus-Besitzer blieb mit beidem unter 100 Euro. Besteht ein Fahrzeug die Abnahme nicht, kostet die Nachprüfung meist noch einmal einen Teilbetrag, den die Organisationen unterschiedlich berechnen. Teuer wird es selten durch die Gebühr, sondern durch den zweiten Reifensatz, den man kauft, weil der erste nicht durchgegangen ist. Eine Einordnung der Reifenpreise selbst finden Sie unter Reifenkosten.
Freigängigkeit, Tacho, Lastindex: was der Prüfer sieht
Am Auto prüft der Sachverständige vor allem, ob der neue Reifen irgendwo schleift. Dazu lenkt er voll ein, federt das Rad ein und prüft den Abstand zu Radlauf, Radhausschale, Federbein und Bremsleitungen. Weil der Umfang gegenüber dem Original abweichen kann, prüft er außerdem, ob die Tachoanzeige noch plausibel ist. Praktiker nennen hier Faustwerte um minus 2,5 bis plus 1,5 Prozent Abrollumfang. Das ist keine Vorschrift, sondern Erfahrung.
Die Freigängigkeit hängt an mehr als dem Reifen. Felgenbreite, Einpresstiefe und Distanzscheiben verschieben den Reifen im Radlauf, und eine ABE nennt dazu oft ganz konkrete Auflagen: erlaubte Reifengrößen, Mindest- und Höchstwerte für die Einpresstiefe, Vorgaben zum Bördeln der Radlaufkante. Werden diese Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis trotz gültiger ABE. Die Felge allein ist also nur die halbe Genehmigung, die andere Hälfte ist, wie sie am Auto sitzt.
Der Lastindex darf nie unter dem Wert aus den Papieren liegen, und der Geschwindigkeitsindex muss zur Höchstgeschwindigkeit passen. Wie die beiden Kennzeichen funktionieren, erklärt der Beitrag zu Lastindex und Geschwindigkeitsindex. Bei Fahrzeugen mit Mischbereifung und Herstellerkennungen, wie sie an Sportwagen üblich sind, kommen weitere Prüfpunkte hinzu. Die Seite zu Reifen für Sportwagen zeigt, wo. Das Teuerste an einer falschen Größe ist nicht die Abnahme, sondern der Tag, an dem man merkt, dass sie nicht durchgeht. Vorher anrufen, Größe nennen, Fahrgestellnummer bereithalten. Das dauert fünf Minuten.
Versicherung und Hauptuntersuchung
Bei der Hauptuntersuchung wird die montierte Größe mit den Papieren verglichen. Passt sie nicht und fehlt der Nachweis, kann der Prüfer einen Mangel eintragen und die Plakette erst nach Nachbesserung vergeben. Bei der Versicherung ist die Lage uneinheitlicher. Ob ein Versicherer nach einem Unfall kürzt oder die Leistung verweigert, hängt von den Vertragsbedingungen ab und davon, ob die Reifengröße den Schaden mitverursacht hat. Pauschale Aussagen sind unseriös. Fragen Sie Ihren Versicherer vor dem Umbau schriftlich, und heben Sie die Antwort bei den Fahrzeugpapieren auf.
Wer noch am Anfang steht, sollte zuerst die Reifengröße finden, die zum Auto gehört. Für alles dahinter, von Preis bis Profil, lohnt ein Blick darauf, was gute Reifen für Ihr Auto leisten.
Häufige Fragen
Muss ich Winterräder mit anderer Größe eintragen lassen?
Nur, wenn die Winterräder-Größe weder im Schein noch im CoC-Papier noch in einer Herstellerfreigabe steht. Bei manchen Autos stehen die Winterräder bereits im CoC-Papier. Der Lastindex darf nicht niedriger sein als der Papierwert.
Darf ich bis zur Eintragung fahren?
Nur auf direktem Weg zur Prüfstelle. Ist die Betriebserlaubnis erloschen, erlaubt § 19 Abs. 5 StVZO ausschließlich Fahrten, die mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zusammenhängen. Wer vorher normal fährt, riskiert Bußgeld, Punkt und Ärger mit der Versicherung.
Brauche ich eine Eintragung bei gleicher Größe, aber anderer Marke?
Nein. Eine Größe, die in den Papieren steht, darf von jedem Hersteller kommen, solange Lastindex und Geschwindigkeitsindex nicht unter den Papierwerten liegen. Die Ausnahme sind Herstellerkennungen wie N0 oder MO, die manche Sportwagen verlangen. Sie stehen dann in den Papieren oder in der Freigabe.
Reicht es, die ABE der Felgen im Auto zu haben?
Das hängt von den Auflagen in der ABE ab. Ohne Auflage zur Abnahme genügt es, eine Kopie mitzuführen (§ 19 Abs. 4 StVZO). Verlangt die ABE eine Abnahme, muss sie unverzüglich erfolgen, sonst erlischt die Betriebserlaubnis. Das gilt auch, wenn Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (§ 19 Abs. 3 StVZO).